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Die zwölf Stunden

Und so sind auch alle Handelsartikel genau vorgeschrieben, was da an Fremde darf hintan gegeben werden, und was die Fremden dafür bieten dürfen; und ist ihnen ferner noch auf das strengste vorgeschrieben, daß von den Fremden nie mehr als Einer in dem Orte als Dollmetsch verbleiben darf, welcher aber von dem Augenblicke, daß er als Solcher angenommen wurde, sich nie mehr von der Küste entfernen darf. – Die zwölf Stunden, Kapitel 9, Absatz 42

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